Aktuelle Rechtsfragen zur Mantelverordnung

30 Mai 2023 - 14:00
(GMT+02:00) Amsterdam, Berlin, Rome, Stockholm, Vienna
Meeting nicht mehr buchbar 30 Mai 2023
Dauer: ca. 90 Min.
Verfügbare Plätze: 20
Preis: 75,00 
  inkl. MwSt.

Vortragende

Die Mantelverordnung mit der neuen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und der Novelle der Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) ist sehr komplex. Trotz der zum Teil sehr detailreichen Regelungen sind im Einzelnen nicht alle Fragen geklärt. Einige Regelungen sind unklar, an einigen Stellen sind dem Verordnungsgeber auch handwerkliche Fehler unterlaufen. Zudem trifft die Verordnung auf bestehende Genehmigungen, z.B. für RC-Aufbereitungsanlagen und Verfüllungen im Bestand - hier müssen Betreiber die Bestandsanlagen auf die neue Rechtslage überführen. In diesem Modul werden die bislang aufgefallenen wesentlichen Fehler, Unklarheiten und Anwendungsfragen angesprochen und Möglichkeiten aufgezeigt, in der Praxis damit umzugehen.

Rechtsanwalt Franßen als Experte für Rechtsfragen Ersatzbaustoffverordnung

Gregor Franßen, EMLE

Rechtsanwalt Gregor Franßen, EMLE (Madrid), ist seit 2022 Partner der Sozietät Franßen & Nusser. Er ist seit über 20 Jahren im Umweltrecht mit den Schwerpunkten Abfall- und Kreislaufwirtschaft, Wasserwirtschaft, Bergbau, Kernenergie, Kommunalwirtschaft und Beschaffungswesen tätig. Er ist einer der führenden Experten für Abfall- und Kreislaufwirtschaftsrecht in Deutschland. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt hält er regelmäßig Vorträge in seinen Fachgebieten und kann auf eine Vielzahl von Fachveröffentlichungen verweisen. Er gehört zu den gefragten Spezialisten, wenn es um die rechtliche Einordnung und praktische Anwendung der Ersatzbaustoffverordnung geht.

Teil I: Ersatzbaustoffverordnung (EBV)

Frage 1: Inwiefern gilt die EBV für Ausbauasphalt?
Frage 2: Inwiefern gilt die EBV für die Zwischenlagerung?
Frage 3: Inwiefern gilt die EBV für die Umlagerung?
Frage 4: Welche Bedeutung haben die Überwachungswerte?
Frage 5: Benötigen mobile Aufbereitungsanlagen bei jedem Standortwechsel einen neuen Eignungsnachweis?
Frage 6: Benötigen Aufbereitungsanlagen einen neuen Eignungsnachweis, wenn sie eine andere Materialklasse MEB erzeugen?
Frage 7: Was sind Güteüberwachungsgemeinschaften?
Frage 8: Wie ist der Anteil mineralischer Fremdbestandteile bei BM und BG zu bestimmen?
Frage 9: Wie sind BM und BG von einander abzugrenzen?
Frage 10: Wie ist der höchste zu erwartende Grundwasserstand zu bestimmen?
Frage 11: Welchen Umfang hat der Bestandsschutz für alte Vorhabenzulassungen?

Teil II: novellierte Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV n.F.)

Frage 1: Was bedeutet es, dass eine schädliche Bodenveränderung nach § 6 Abs. 3 BBodSchV ausgeschlossen sein muss?
Frage 2: Wie ist das „räumliche Umfeld“ i.S.d. § 6 Abs. 3 BBodSchV zu bestimmen?
Frage 3: Kann § 8 Abs. 3 BBodSchV auf Erosionsflächen angewendet werden?
Frage 4: Welchen Umfang hat der Bestandsschutz für alte Vorhabenzulassungen?

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