Ein großer Stoffstrom, dessen Verwendung von der Mantelverordnung mit der neuen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und der Novelle der Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) geregelt wird, ist Bodenmaterial. Die Besonderheit: Bodenmaterial kann nach der EBV auch ohne Aufbereitung in technische Bauwerke eingebaut werden. Dabei kann es zuvor zu einer Zwischenlagerung kommen, oder das nicht aufbereitete Bodenmaterial wird unmittelbar (ohne Zwischenlagerung) wieder in ein technisches Bauwerk eingebaut. Jenseits von technischen Bauwerken darf grundsätzlich nur noch Bodenmaterial auf oder in den Boden auf- oder eingebracht werden. All das gilt entsprechend auch für Baggergut. In diesem Modul werden die verschiedenen Möglichkeiten des Umgangs mit Bodenmaterial und Baggergut nach EBV sowie die Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Bodenmaterial und Baggergut auf/in den Boden erläutert.
MEB Wissen On-demand-Video
Herausforderung Bodenmaterial: BM nach EBV und BBodSchV richtig entsorgen
Teil I: Mantelverordnung: Übersicht
Teil II: Anwendungsbereiche von EBV und BBodSchV
Teil III: Untersuchung von nicht aufbereitetem BM und BG
Teil IV: Herstellung und Güteüberwachung von MEB
Teil V: Inverkehrbringen von MEB
Teil VI: Einbau von MEB in technische Bauwerke
Teil VII: BBodSchV: Auf-/Einbringen von Materialien auf/in den Boden
Teil VIII: Änderungen der Deponieverordnung
Gregor Franßen, EMLE
Rechtsanwalt Gregor Franßen, EMLE (Madrid), ist seit 2022 Partner der Sozietät > Franßen & Nusser. Er ist seit über 20 Jahren im Umweltrecht mit den Schwerpunkten Abfall- und Kreislaufwirtschaft, Wasserwirtschaft, Bergbau, Kernenergie, Kommunalwirtschaft und Beschaffungswesen tätig. Er ist einer der führenden Experten für Abfall- und Kreislaufwirtschaftsrecht in Deutschland. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt hält er regelmäßig Vorträge in seinen Fachgebieten und kann auf eine Vielzahl von > Fachveröffentlichungen verweisen. Er gehört zu den gefragten Spezialisten, wenn es um die rechtliche Einordnung und praktische Anwendung der Ersatzbaustoffverordnung geht. > E-Mail
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