Mit der neuen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und der Novelle der Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) ist ab dem 01.08.2023 bundesweit einheitlich geregelt, wie mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) in technische Bauwerke eingebaut und auf oder in den Boden auf- oder eingebracht werden dürfen. Die Verwertung bzw. Verwendung von mineralischen Abfällen und Nebenprodukten kann aber nur gelingen, wenn u.a. auch die öffentlichen Auftraggeber solche Baumaterialien in ihren Bauvergabeverfahren nachfragen, also in den Vergabeunterlagen zumindest zulassen und nicht ausschließen. Nach vielen Bestimmungen müssen MEB in öffentlichen Ausschreibungen sogar bevorzugt werden. Dieses Modul gibt einen Überblick über die vergaberechtlichen Grundlagen der Berücksichtigung von MEB in Bauvergaben sowie über die vielen Bestimmungen auf den Ebenen des Bundes und der Länder zur Förderung des Einsatz von MEB in Bauvorhaben der öffentlichen Hand.
MEB Wissen Online-Seminar
Vergabeverfahren für Bauprojekte unter Einbeziehung mineralischer Ersatzbaustoffe
Gregor Franßen, EMLE
Rechtsanwalt Gregor Franßen, EMLE (Madrid), ist seit 2022 Partner der Sozietät Franßen & Nusser. Er ist seit über 20 Jahren im Umweltrecht mit den Schwerpunkten Abfall- und Kreislaufwirtschaft, Wasserwirtschaft, Bergbau, Kernenergie, Kommunalwirtschaft und Beschaffungswesen tätig. Er ist einer der führenden Experten für Abfall- und Kreislaufwirtschaftsrecht in Deutschland. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt hält er regelmäßig Vorträge in seinen Fachgebieten und kann auf eine Vielzahl von Fachveröffentlichungen verweisen. Er gehört zu den gefragten Spezialisten, wenn es um die rechtliche Einordnung und praktische Anwendung der Ersatzbaustoffverordnung geht.
Vergaberechtliche Möglichkeiten zum Einsatz von Ersatzbaustoffen bei Bauvergaben |
Vorgaben zur Beschaffung von Ersatzbaustoffen gemäß § 45 KrWG |
Landesrechtliche Regelungen zur Beschaffung von Ersatzbaustoffen |
Defizite der Vorschriften über die Beschaffung von Ersatzbaustoffen |
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